Attraktiv für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Der Gesetzgeber hat mit den Rentenreformen der vergangenen Jahre das System der Alterssicherung in Deutschland neu ausgerichtet. Dabei wurde auch die betriebliche Altersversorgung gestärkt.
Unter einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) versteht man alle Leistungen, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer auf Basis des Arbeitsverhältnisses zur Alters-, Hinterbliebenen- oder Invaliditätsversorgung zusagt. Man unterscheidet dabei die arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanzierte Versorgung, je nachdem wer die Beiträge bezahlt; auch Mischformen sind möglich. Die bAV ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers; seit 2002 hat allerdings jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung. Die bAV kann über fünf verschiedene Durchführungswege aufgebaut und gestaltet werden: Direktversicherung, Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktzusage. Sie unterscheiden sich insbesondere durch die Art der Vermögensansammlung und die Möglichkeiten der Anlage von Beiträgen.
Staatliche Förderung
Die Beiträge zu einer bAV werden direkt vom Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers abgezweigt und ohne Abzug von Steuern und Sozialabgaben in den Vertrag eingebracht – ein wesentlicher Vorteil im Hinblick auf die Rentabilität. Der Brutto-Umwandlungsbetrag im Jahr 2010 ist bis vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung West steuer- und sozialabgabenfrei, das entspricht einem Beitrag von 2.640 Euro (220 Euro monatlich). Die Umwidmung von vermögenswirksamen Leistungen in eine bAV ist ebenso steuer- und sozialabgabenfrei möglich. Zu beachten ist: Die Besteuerung der Leistungen im Rentenbezug erfolgt nachgelagert gemäß §22.5 EStG. Die Leistungen unterliegen gegebenenfalls der Beitragspflicht der KVdR (Krankenversicherung der Rentner), wenn gesetzlich krankenversichert.
Vorteile der bAV
Für den Arbeitgeber bietet die bAV viele Vorteile, etwa als Senkung von Lohnnebenkosten durch Einsparung von Sozialversicherungsprämien sowie als Instrument der Mitarbeiterbindung und –motivation. Für den Arbeitnehmer lohnt sich die bAV ebenfalls: Steuer- und Sozialversicherungsersparnisse, Sicherheit bei Pfändung und Insolvenz sowie keine Verwertung bei Hartz IV.
Förderberechtigter Personenkreis
Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer, die in einem ersten Dienstverhältnis bei ihrem Arbeitgeber stehen, Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge. Im Sinne des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) handelt es sich bei Arbeitnehmern um Angestellte, Arbeiter, Auszubildende und weitere Personengruppen. Der Anspruch auf Entgeltumwandlung steht allen in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Arbeitnehmern zu. Von der Sozialversicherungspflicht befreite Gesellschafter-Geschäftsführer haben ebenfalls Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung, da diese Arbeitgeber- wie auch Arbeitnehmerfunktionen erfüllen. Für Unternehmer (rechtlich: Selbstständige) ist betriebliche Altersversorgung nicht möglich.














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