Eine gute Basis für den Ruhestand
Einen Ruhestand ohne finanzielle Sorgen wird es mit der gesetzlichen Rente alleine nicht mehr geben, denn immer weniger Beitragszahler müssen immer mehr Rentner finanzieren. Damit die Bürger im Alter dennoch ausreichend versorgt sind, fördert der Staat die zusätzliche private Altersvorsorge.
Mit Einführung des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) durch den Gesetzgeber im Jahr 2005, erfolgte eine grundlegende Umgestaltung der einkommenssteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen sowie die Einführung der nachgelagerten Besteuerung von Renten. Mit der Basis-Rente, auch „Rürup-Rente“ genannt, wurde gleichzeitig ein neues, steuerlich gefördertes Altersvorsorgeprodukt geschaffen. Das Konzept der Basisrente orientiert sich dabei eng an den Prinzipien der gesetzlichen Rentenversicherung. So soll sichergestellt werden, dass dieses Vorsorgeprodukt ausschließlich zur Altersversorgung verwendet wird.
Förderberechtigter Personenkreis
In den Genuss der staatlichen Basisrenten-Förderung kommen grundsätzlich alle einkommensteuerpflichtigen Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben: Arbeitnehmer, Selbstständige, Beamte, Rentner und auch nicht Erwerbstätige.
Produktmerkmale
Bei der Basisrente handelt es sich um eine freiwillige, private Leibrente, die durch hohe Steuervergünstigungen gefördert wird. Damit die Basisrente staatlich gefördert wird, muss sie verschiedene gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzungen erfüllen:
- Der Vertrag muss eine lebenslange monatliche Leibrente zusagen (keine Kapitalwahlrecht, keine Teilauszahlung)
- Die Auszahlungen dürfen nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgen.
- Die Ansprüche aus einer Basisrente sind grundsätzlich nicht vererbbar und nicht beleihbar
Staatliche Förderung
Gemeinsam mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung sind die Beiträge zur Basisrente steuerlich abzugsfähig. Sie können im Rahmen der Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abgezogen werden. Für die Jahre 2005 bis 2025 gilt dabei eine Übergangsregelung: Im Jahr 2010 können 70 Prozent der Vorsorgebeiträge steuerlich abgesetzt werden. Der Prozentsatz erhöht sich in den kommenden Jahren jeweils um zwei Prozent, bis zur vollen Absetzbarkeit im Jahr 2025. Dann sind 100 Prozent der eingezahlten Beiträge abzugsfähig – bei Singles maximal 20.000 Euro, bei Verheirateten 40.000 Euro. Der Besteuerungsanteil aller Rentenleistungen steigt von 50% (in 2005) um 2% (bis 2020), von 2021 bis 2040 um 1% pro Jahr. Für alle Neurentner des Jahres 2040 beträgt der der Besteuerungsanteil 100%.
Zusatzbausteine
Bei Bedarf können zusätzliche Absicherungen vereinbart werden: eine Hinterbliebenenversorgung für Ehepartner oder Kinder, eine Beitragsbefreiung im Fall der Berufsunfähigkeit oder der Einschluss einer Berufsunfähigkeitsrente. In letztgenannter Konstellation kann der Gesamtbeitrag, bei Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, steuerlich voll abzugsfähig sein; diese Variante ist im Einzelfall zu prüfen.














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